ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
VON FRANZISKA CIESLAR 

 

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen Franziska Cieslar und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge ausschließlich. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Franziska Cieslar. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr dieses Projekts, auch solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch abgeschlossen werden.

1.2. Die hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn Franziska Cieslar in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Franziska Cieslar gültig.

 

2. AUFTRÄGE

2.1. Von Franziska Cieslar übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht. Franziska Cieslar ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen. 

 

3. VERGÜTUNG

3.1. Das Honorar ist spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Erfolgt die Erstellung und Ablieferung des Werkes in Teilen, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist mit der ersten Teillieferung ein Teilhonorar zu zahlen, das wenigstens die Hälfte des Gesamthonorars beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann Franziska Cieslar Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen.

3.2. Sämtliche Honorare sind Nettobeträge, zahlbar zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit.

3.3. Änderungen der Inhalte, die nicht in einem Angebot oder in einer Auftragsbestätigung aufgeführt sind, sowie Korrekturrunden, die die aufgeführte Korrekturrundenanzahl überschreiten, werden nach vorheriger Absprache mit dem Stunden- bzw. Tagessatz von Franziska Cieslar in Rechnung gestellt. Der Vergütungsanspruch für eingeräumte Nutzungsrechte entsteht unabhängig davon, ob und ggf. in welchem Umfang der Auftraggeber von den Nutzungsrechten Gebrauch macht.

 

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Alle Tätigkeiten die für den Auftraggeber erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfen, Layouts, Skizzen und reprofähiger Dateien sind vergütungspflichtig. Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben Franziska Cieslar zumindest die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geleisteten Arbeiten. Im Übrigen gilt § 649 BGB.

4.2. Der Auftraggeber gerät mit einer ausstehenden Rechnung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er diese nach Ablauf von 30 Tagen nach Ablieferung nicht beglichen hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

4.3. Nutzt der Auftraggeber die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung.

 

5 SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

5.1. Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten ausgewiesene Korrektur-/Änderungsschleifen. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, anderweitigen Anpassungen oder die Druck- oder Produktionsüberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

5.2. Franziska Cieslar ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Franziska Cieslar eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Franziska Cieslar abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Franziska Cieslar im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu tragen.

 

6. URGEBERSCHUTZ, NUTZUNGSRECHTE UND EIGENWERBUNG

6.1. An den Arbeiten oder Leistungen von Franziska Cieslar werden, soweit vereinbart, nur erforderliche, einfache Nutzungsrechte eingeräumt, es sei denn, Franziska Cieslar und der Auftraggeber treffen eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung. Ein Eigentumsrecht an allen Entwürfen (Skizzen, Layouts) und Reinzeichnungen, die sie erstellt, wird nicht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

6.2. Die Werke von Franziska Cieslar dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Über den Umfang der Nutzung steht Franziska Cieslar ein Auskunftsanspruch zu.

6.3. Sämtliche Arbeiten von Franziska Cieslar, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.

6.4. Die dem Auftraggeber überlassenen Entwürfe sind nur zur Erleichterung der Entscheidungsfindung des Auftraggebers und zum internen Gebrauch durch ihn und Franziska Cieslar bestimmt. Weitergehende Nutzungsrechte daran werden dem Auftraggeber nicht übertragen. Eine etwaige weitergehende vertragliche Nutzungsrechte-Übertragung bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich auf die abgenommene Werkzeichnung. 

6.5. Ohne Zustimmung von Franziska Cieslar dürfen deren Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu sind unzulässig. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen keine (Mit-) Rechte des Auftraggebers.

6.6. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

6.7. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist Franziska Cieslar bei der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werkes als Urheber zu benennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Urheberbenennung kann Franziska Cieslar zusätzlich zu dem für die Designleistung geschuldeten Honorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des für die Nutzung vereinbarten, mangels einer Vereinbarung des dafür angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht von Franziska Cieslar unberührt, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

6.8. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Franziska Cieslar nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten formale Schutzrechte wie z.B. Geschmacksmuster, Marke etc. zur Eintragung anzumelden.

6.9. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ist nicht gestattet und berechtigt Franziska Cieslar, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

6.10. Franziska Cieslar bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz) uneingeschränkt zu nutzen und auf ihre Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen, es sei denn, es wird eine abweichende Vereinbarung getroffen.

 

7. MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS, GESTALTUNGSFREIHEIT, VORLAGEN

7.1. Bei der künstlerischen Umsetzung des ihr erteilten Auftrags genießt Franziska Cieslar Gestaltungsfreiheit. Trifft ihre Gestaltung nicht den Geschmack des Auftraggebers oder entspricht ihr Stil nicht den Vorstellungen des Auftraggebers, so begründet dies allein keinen Mangel ihrer Leistungen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion noch Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Franziska Cieslar alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Videos etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat Franziska Cieslar nicht zu vertreten.

7.3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Franziska Cieslar die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, Franziska Cieslar auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung ihrer Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie für Franziska Cieslar unbekannt sind.

7.4. Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an den Auftraggeber erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

 

8. FREIGABEN, DATENLIEFERUNG UND HANDLING

8.1. Vor Produktionsbeginn sind die Reinzeichnungen, Daten, Entwürfe oder sonstigen Vorlagen vom Auftraggeber schriftlich freizugeben.

8.2. Franziska Cieslar ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten (z.B. Daten von Inhalten, Screendesigns, Entwürfen usw.) oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und vom Auftraggeber zu vergüten.

8.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der Auftraggeber.

8.4. Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des Auftraggebers entstehen, haftet Franziska Cieslar nicht.

 

9. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG 

9.1. Franziska Cieslar haftet nur für Schäden die sie selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche Franziska Cieslar auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Im Übrigen haftet sie bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

9.2. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Franziska Cieslar beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse von der Bildschirmdarstellung oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar.

9.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch den Auftraggeber. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von Franziska Cieslar.

9.5. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Franziska Cieslar gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Franziska Cieslar tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

9.6. In keinem Fall haftet Franziska Cieslar für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

 

10. Schlussbestimmungen
10.1. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder beide Vertragsparteien Kaufleute sind, wird der Wohnsitz von Franziska Cieslar als Gerichtsstand vereinbart.

10.2. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

 

Stand: April 2020, Berlin 

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